2.2. Die Ziffern 2 und 3 des Dispositivs Verfügung der Gemeinde Sigriswil vom 2. November 2021 werden aufgehoben. 2.3. Im Übrigen wird die Verfügung der Gemeinde Sigriswil vom 2. November 2021 bestätigt und die Beschwerde abgewiesen. 2.4 Die Gemeinde wird angewiesen, das nachträgliche Baubewilligungsverfahren Nr. 938/080- 2019 für den Einbau der Velobox in den Autounterstand sowie für die teilweise Umnutzung des Autounterstands auf der Parzelle Nr. M.________ weiterzuführen und mit einer anfechtbaren Verfügung abzuschliessen.