c) Analog zur Verlegung der Verfahrenskosten ist die Beschwerdeführerin zu einem Achtel als obsiegend und die Beschwerdegegnerschaft zu einem Achtel als unterliegend zu betrachten. Die Beschwerdegegnerschaft hat der Beschwerdeführerin somit einen Achtel der Parteikosten von CHF 3015.60, das sind CHF 376.95, zu ersetzen. Wegen der Gehörsverletzung wird die Gemeinde Sigriswil zudem verpflichtet, der Beschwerdeführerin einen Achtel der Parteikosten, ausmachend CHF 376.95, zu ersetzen. Die übrigen Parteikosten hat die Beschwerdeführerin selber zu tragen.