Dementsprechend beträgt der Anteil der Beschwerdeführerin an den Verfahrenskosten CHF 1684.40 (7/8 von CHF 1925.00) und der Anteil der Beschwerdegegnerschaft CHF 240.60 (1/8 von CHF 1925.00). Somit sind der Beschwerdeführerin Verfahrenskosten von CHF 1684.40 (CHF 1925.00 – CHF 240.60) und der Beschwerdegegnerschaft Verfahrenskosten von CHF 240.60 aufzuerlegen. b) Die unterliegende Partei hat der Gegenpartei die Parteikosten zu ersetzen, sofern nicht deren prozessuales Verhalten oder die besonderen Umstände eine andere Teilung oder Wettschlagung gebieten oder die Auflage der Parteikosten an das Gemeinwesen als gerechtfertigt erscheint (Art. 108 Abs. 3 VRPG).