Es rechtfertigt sich daher, die Verfahrenskosten von CHF 2200.00 um einen Achtel, d.h. um CHF 275.00, zu reduzieren. Dieser Anteil der Verfahrenskosten von CHF 275.00 wird nicht erhoben (Art. 108 Abs. 1 VRPG). Die Verfahrenskosten betragen somit CHF 1925.00. Bei diesem Ausgang des Verfahrens rechtfertigt es sich, die Beschwerdeführerin zu einem Achtel als obsiegend bzw. zu sieben Achteln als unterliegend zu betrachten. Dementsprechend beträgt der Anteil der Beschwerdeführerin an den Verfahrenskosten CHF 1684.40 (7/8 von CHF 1925.00) und der Anteil der Beschwerdegegnerschaft CHF 240.60 (1/8 von CHF 1925.00).