abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist (Anträge 2 bis 5). Ebenfalls abzuweisen ist der Antrag auf Verfahrensvereinigung (vgl. Erwägung 3). Auch insoweit unterliegt die Beschwerdeführerin. Zu berücksichtigen ist allerdings, dass die Gemeinde Sigriswil den Anspruch der Verfahrensbeteiligten auf rechtliches Gehör verletzt hat, indem sie die Fotos des Augenscheins erst mit der angefochtenen Verfügung zugestellt hat (vgl. Erwägung 5i). Behördenfehler stellen besondere Umstände im Sinn von Art. 108 Abs. 1 VRPG dar, die sich auf die Kostenverlegung auswirken können.41 Es rechtfertigt sich daher, die Verfahrenskosten von CHF 2200.00 um einen Achtel, d.h. um CHF 275.00, zu reduzieren.