Vorliegend ist die Beschwerde der Beschwerdeführerin lediglich in Bezug auf die Baubewilligungspflicht der eingebauten Velobox gutzuheissen, womit die Ziffern 2 und 3 des Dispositivs der Verfügung der Gemeinde Sigriswil vom 2. November 2021 aufzuheben sind. Die Beschwerdegegnerschaft gilt diesbezüglich als unterliegend. Im Übrigen ist die Beschwerde 40 Verordnung vom 22. Februar 1995 über die Gebühren der Kantonsverwaltung (Gebührenverordnung, GebV; BSG 154.21). 16/19 BVD 120/2021/92