Wiederherstellungsverfahren, das die Gemeinde mit Verfügung vom 22. November 2019 eröffnete und die beiden ersten Rügepunkte zum Gegenstand hatte, kein Raum mehr. Die Gemeinde hat in der Ziffer 1 des Dispositivs der angefochtenen Verfügung das Wiederherstellungsverfahren somit zu Recht abgeschrieben. In diesem Punkt ist die Beschwerde, mit welcher die Beschwerdeführerin die vollständige Aufhebung der angefochtenen Verfügung beantragte, abzuweisen. 9. Kosten