c) Die Gemeinde wird deshalb unter Wahrung der Rechte der Betroffenen angewiesen, im nachträglichen Baugesuchsverfahren Nr. 938/080-2019 einerseits über die materielle Rechtmässigkeit der teilweisen Umnutzung des Autounterstands (erster Rügepunkt) und andererseits über den Einbau der Velobox (zweiter Rügepunkt) zu entscheiden. Die Frage, ob der Einbau der Velobox bewilligt werden kann (materielle Rechtmässigkeit), ist somit im nachträglichen Baubewilligungsverfahren zu prüfen. In diesem Zusammenhang wird die Gemeinde auch über den Rückbau bzw. die ersten Rügepunkte der Beschwerdeführerin in ihrer Anzeige vom 5. September 2019 zu entscheiden haben. Unter diesen Umständen besteht für das