b) Hinsichtlich der eingebauten Velobox wurde festgestellt, dass die damit verbundene Änderung der Nordwestfassade nicht von der ursprünglichen Baubewilligung gedeckt ist und der Baubewilligungspflicht unterliegt. Der Einbau der Velobox ist damit formell rechtswidrig. Mit Eingabe vom 20. Dezember 2019 hat die Beschwerdegegnerschaft für den Fall, dass der Einbau der Velobox baubewilligungspflichtig sein sollte, vorsorglich (eventualiter) ein nachträgliches Baugesuch bei der Gemeinde eingereicht. Die Gemeinde Sigriswil muss deshalb auch für die eingebaute Velobox ein nachträgliches Baubewilligungsverfahren durchführen.