8. Fazit und weiteres Vorgehen a) Aus dem Gesagten ergibt sich Folgendes: Betreffend die teilweise Umnutzung des Autounterstandes auf der Parzelle Nr. M.________ ist unter der Nr. 938/080-2019 ein nachträgliches Baugesuch hängig, auf dessen Behandlung die Beschwerdegegnerschaft – unabhängig von der Frage der Baubewilligungspflicht – Anspruch hat. Indessen kann im nachträglichen Baubewilligungsverfahren die Frage der Baubewilligungspflicht nicht mehr zur Diskussion gestellt werden. Die Beschwerdegegnerschaft hat die Baubewilligungspflicht der teilweisen Umnutzung des Autounterstandes anerkannt.