f) Es steht damit fest, dass der Einbau der Velobox in den Autounterstand und die damit verbundene Fassaden- und Zweckänderung baubewilligungspflichtig ist. Weitere Sachverhaltsabklärungen im Zusammenhang mit der Beurteilung der Baubewilligungspflicht, insbesondere die Durchführung eines Augenscheins, sind nicht erforderlich (vgl. Erwägung 5j). In Bezug auf die Frage der Bewilligungspflicht der eingebauten Velobox ist die Beschwerde gutzuheissen. 15/19 BVD 120/2021/92