Hinsichtlich der Baubewilligungsfreiheit bzw. Baubewilligungspflicht ist entgegen der Meinung der Beschwerdegegnerschaft auch die Vermutung eines Vertreters des Amts für Gemeinden und Raumordnung nicht ausschlaggebend. Für die Baubewilligungspflicht oder besser die präventive Kontrollfunktion der Baubewilligung spricht schliesslich, dass die bauliche Veränderung eine Baute betrifft, die im blauen Gefahrengebiet (Hangmuren) liegt. Nach Art. 6 Abs. 2 BauG wäre zu prüfen, ob allenfalls ein 36 Vgl. bewilligte Pläne mit Revisionsdatum vom 17. Januar 2006 / 24. April 2006 im Massstab 1:100, mit Stempel der