Fraglich ist auch, ob durch die mit dem Einbau der Velobox verbundene Umnutzung die Gefahr besteht, dass möglicherweise Zonenvorschriften verletzt werden. Nach dem Gesagten ist hier somit die Baubewilligungspflicht sowohl wegen der baulichen Veränderung der Nordwestfassade des Autounterstands als auch wegen der Umnutzung zu bejahen. Der Auffassung der Gemeinde, die Nutzungsordnung werde durch den Einbau der Velobox nicht beeinflusst, kann nicht gefolgt werden. Hinsichtlich der Baubewilligungsfreiheit bzw. Baubewilligungspflicht ist entgegen der Meinung der Beschwerdegegnerschaft auch die Vermutung eines Vertreters des Amts für Gemeinden und Raumordnung nicht ausschlaggebend.