Quadratmetern und einer Höhe von höchstens 2.50 m als baubewilligungsfrei erklärt, greift hier nicht. Diese Regelung gilt nur für Bauten innerhalb der Bauzone. Für die Beurteilung der Baubewilligungspflicht kommt es hier auch nicht in erster Linie auf die Grösse und die Unbewohnbarkeit der Velobox an; entscheidend ist vielmehr die Frage, ob durch die Veränderung der nordwestseitigen Fassade mit einer neuen Material- und Farbwahl Gestaltungsvorschriften verletzt werden. Fraglich ist auch, ob durch die mit dem Einbau der Velobox verbundene Umnutzung die Gefahr besteht, dass möglicherweise Zonenvorschriften verletzt werden.