Die mit dem Einbau der Velobox verbundene Nutzungsänderung ist nicht der landwirtschaftlichen Nutzung, sondern der Wohnnutzung zuzurechnen. Die veränderte Nutzung berührt somit die Zonenvorschriften und stellt eine baubewilligungspflichtige Zweckänderung oder Umnutzung im Sinne von Art. 1a Abs. 2 BauG dar. Dies steht im Einklang mit der bundesgerichtlichen Rechtsprechung, wonach die Beachtung des fundamentalen Grundsatzes der Trennung von Baugebiet und Nichtbaugebiet kaum Raum für baubewilligungsfreie Bauten und Anlagen ausserhalb der Bauzone lässt.39 Der Verweis der Gemeinde auf die Regelung von Art. 6 Abs. 1 Bst. a BewD, welche unbeheizte Bauten mit einer Grundfläche von höchstens zehn