Damit wird das äussere Erscheinungsbild des Autounterstands insgesamt mehr als nur geringfügig verändert. Es kann somit nicht mehr von einer bloss geringfügigen Änderung der Fassade gesprochen werden, zumal nach der Praxis bereits der Einbau eines neuen Fensters an einem Gebäude innerhalb der Bauzone baubewilligungspflichtig ist.37 Dass sich die Nordwestfassade mit der eingebauten Velobox deutlich von der ursprünglich bewilligten Fassade unterscheidet, zeigt auch der Vergleich der Fotos des Augenscheins vom 15. September 2021 mit denjenigen der Baukontrolle vom 11. Februar 2008.38