e) Nach den Akten präsentiert sich Sachverhalt bezüglich des umstrittenen Autounterstands auf der Parzelle Nr. M.________ wie folgt: Für den fraglichen Autounterstand erteilte die Gemeinde Sigriswil mit Bauentscheid vom 1. September 2006 die Baubewilligung und das Amt für Gemeinden und Raumordnung mit Verfügung vom 20. Juli 2006 die Ausnahmebewilligung nach Art. 24c RPG. Die Parzelle liegt in der Landwirtschaftszone und in einem Gefahrengebiet mit mittlerer Gefährdung (sog. blaue Gefahrengebiete). Gemäss dem Kommentar zu Art. 241 GBR35 gelten die Baugestaltungsvorschriften von Art. 411 ff. GBR auch für die Landwirtschaftszone. Gemäss Art.