Eine solche – präventive – Feststellung dient letztlich auch der Bauherrschaft (Rechtssicherheit, Schutz vor nachträglicher Intervention der Baupolizeibehörde oder Dritter).34 Als hauptsächlich baubewilligungsfreie Tatbestände bei der Änderung von Bauten gelten die äussere Umgestaltung von Bauten, wenn keine bau- oder umweltrechtlich relevante Tatbestände betroffen sind (Art. 6 Abs. 1 Bst. c BewD), sowie die Änderung im Innern von Gebäuden, die nicht mit einer baubewilligungspflichtigen Nutzungsänderung verbunden sind und die Brandsicherheit nicht betreffen (Art. 6 Abs. 1 Bst. d BewD).