1a Abs. 1 BauG ist für die Baubewilligungspflicht die bundesgerichtliche Formulierung übernommen worden. Nach Art. 1a Abs. 2 BauG sind auch Zweckänderungen und der Abbruch von Bauten, Anlagen und Einrichtungen sowie wesentliche Terrainveränderungen baubewilligungspflichtig.