Rechtsprechung gelten als bewilligungsbedürftige Bauten und Anlagen «jedenfalls jene künstlich geschaffenen und auf Dauer angelegten Einrichtungen, die in bestimmter fester Beziehung zum Erdboden stehen und die Nutzungsordnung zu beeinflussen vermögen, weil sie entweder den Raum äusserlich erheblich verändern, die Erschliessung belasten oder die Umwelt beeinträchtigen».31 Der kantonale Gesetzgeber hat in Art. 1a und 1b BauG und im BewD die bundesrechtlichen Bestimmungen konkretisiert. In Art. 1a Abs. 1 BauG ist für die Baubewilligungspflicht die bundesgerichtliche Formulierung übernommen worden.