c) In ihrer Stellungnahme vom 14. Januar 2022 bemerkte die Gemeinde, die Velobox sei und bleibe auch durch den Einbau in der Garage ein eigenständiger Kubus im Sinne von Art. 6 Abs. 1 Bst. a BewD. Durch diese Einbauvariante seien keine Anhaltspunkte ersichtlich, dass der nachträgliche Einbau der Velobox die Nutzungsordnung beeinflusse, indem der Raum äusserlich erheblich verändert, die Erschliessung belastet oder die Umwelt beeinträchtigt werde.