Sie beantragt deshalb die Durchführung eines Augenscheins. In rechtlicher Hinsicht macht sie geltend, ausserhalb der Bauzone ziehe das Bundesrecht sowie die Rechtsprechung des Bundesgerichts eine enge Grenze zwischen Baubewilligungsfreiheit und Baubewilligungspflicht. Die baubewilligungsfreien Tatbestände nach Art. 6 und 6a BewD würden daher nur unter dem Vorbehalt der engen bundesgerichtlichen Vorgaben gelten, wie das in der Regelung von Art. 7 BewD festgehalten sei. Im vorliegenden Fall handle es sich nicht um eine unbeheizte Kleinbaute. Vielmehr sei ein Teil des als offen bewilligten Autounterstands baulich in einen geschlossenen Autounterstand umgebaut worden.