Die Masse der Box betrage 1.25 m x 5.03 m. Weiter führte die Gemeinde aus, gemäss Art. 6 Abs. 1 Bst. a BewD seien unbeheizte Kleinbauten mit einer Grundfläche von höchstens zehn Quadratmetern und einer Höhe von höchstens 2.50 m, die weder bewohnt sind noch gewerblich genutzt würden und die funktionell zu einer Hauptbaute gehörten, baubewilligungsfrei. Die Höhe der Velobox entspreche der Raumhöhe der Garage und betrage folglich maximal 2.10 m. Insofern könne bei dieser Velobox von einer unbeheizten Kleinbaute, die unbestrittenermassen funktional im Zusammenhang mit der Hauptbaute stehe, im Sinne von Art. 6 Abs. 1 Bst. a BewD ausgegangen werden.