a) Bezüglich des zweiten Rügepunktes, der eingebauten Velobox, beantragte die Beschwerdegegnerschaft zu prüfen, ob diese bauliche Erweiterung überhaupt baubewilligungspflichtig sei. Die Gemeinde prüfte in der angefochtenen Verfügung vom 2. November 2021 daher zu Recht, ob die eingebaute Velobox einer Baubewilligung bedarf. Sie kam dabei zum Schluss, dass die eingebaute Velobox in den bestehenden Autounterstand keiner Baubewilligung bedürfe. Sie bemerkte, die eingebaute Velobox sei leicht von der Fassade des Autounterstands zurückversetzt und vollständig in den bestehenden Bau integriert. Die Masse der Box betrage 1.25 m x 5.03 m.