Dieser Auffassung der Beschwerdegegnerschaft, wonach die teilweise Umnutzung des Autounterstands einer Baubewilligung bedarf, ist zuzustimmen. Denn die teilweise Umnutzung des Autounterstands von einer Park- in eine Lagerfläche berührt zweifellos die Zonenvorschriften und stellt eine baubewilligungspflichtige Zweck- oder Nutzungsänderung im Sinne von Art. 1a Abs. 2 BauG dar. Die Gemeinde hätte deshalb im Rahmen des nachträglichen Baubewilligungsverfahrens über die materielle 29 Vgl. BVD 120/2021/2 vom 20. Juli 2021 E. 6c. 30 Vgl. BVR 1997 S. 355 E. 1b/bb; BVD 110/209/38 vom 8. Dezember 2009 E. 6.