Dazu kommt, dass die Beschwerdegegnerschaft mit der Einreichung des nachträglichen Baugesuchs die Baubewilligungspflicht der veränderten Nutzung im Autounterstand ausdrücklich anerkannt hat. Im Schreiben vom 20. Dezember 2019 führte sie selber aus, dass ihrer Ansicht nach die Zweckänderung des Autounterstands dennoch die Durchführung eines Baubewilligungsverfahrens brauche. Sie beantragte daher eine Baubewilligung für die teilweise Umnutzung der Garage nach Art. 24a RPG. Dieser Auffassung der Beschwerdegegnerschaft, wonach die teilweise Umnutzung des Autounterstands einer Baubewilligung bedarf, ist zuzustimmen.