1b Abs. 3 BauG). Die Bauherrschaft muss deshalb die Möglichkeit haben, die Zulässigkeit der Baute oder Anlage abklären zu lassen, um spätere baupolizeiliche Massnahmen zu vermeiden. Ihr muss deshalb die Möglichkeit offenstehen, ein Baugesuch einzureichen. Entgegen der Auffassung der Gemeinde ist das Baugesuch Nr. 938/080-2019 der Beschwerdegegnerschaft, selbst wenn die teilweise Umnutzung des Autounterstandes nicht baubewilligungspflichtig sein sollte, nicht gegenstandslos. Dazu kommt, dass die Beschwerdegegnerschaft mit der Einreichung des nachträglichen Baugesuchs die Baubewilligungspflicht der veränderten Nutzung im Autounterstand ausdrücklich anerkannt hat.