c) Bei dieser Ausgangslage ist nicht nachvollziehbar, weshalb die Gemeinde den Rügepunkt der teilweisen Umnutzung des Autounterstands nicht im nachträglichen Baubewilligungsverfahren behandelte. Einerseits hat die Beschwerdegegnerschaft den Akten zufolge ihr Baugesuch nicht zurückgezogen, was im Entscheid BVD 120/2021/2 vom 20. Juli 2021 ausdrücklich festgehalten wurde.29 Andererseits hat die Beschwerdegegnerschaft nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts auch dann Anspruch auf Behandlung ihres nachträglichen Baugesuchs, wenn die teilweise Umnutzung des Autounterstands baubewilligungsfrei wäre.30