a) Die Gemeinde kam in ihrer Verfügung vom 2. November 2021 unter anderem zum Schluss, dass keine baubewilligungspflichtige Umnutzung der Garage vorliege. Sie erwog, es sei üblich, dass in Autounterständen nebst Autos auch private Velos, Gartengeräte, Werkzeuge, Altstoffe, kleinere Mengen Brennholz etc. aufbewahrt werde. Die von der Beschwerdeführerin gerügte Umnutzung zu einer Werkstatt sei nicht ersichtlich. Eine baubewilligungspflichtige Umnutzung der Garage liege nicht vor. Eine Bewilligung nach Art. 24a RPG sei daher nicht nötig.