Im Übrigen sind für die hier zu beurteilende Frage der Baubewilligungspflicht keine weiteren Sachverhaltsabklärungen in Bezug auf die eingebaute Velobox sowie die teilweise Umnutzung des Autounterstandes auf der Parzelle Nr. M.________ erforderlich. Die Akten, namentlich die Baugesuchsunterlagen und zahlreichen Fotos, vermitteln ein anschauliches Bild der Situation vor Ort. Was in der Velobox genau gelagert wird, wird im nachträglichen Baugesuchsverfahren zu prüfen sein. Bei diesen Gegebenheiten ist die Durchführung eines Augenscheins im Beschwerdeverfahren nicht notwendig (vgl. Erwägung 7f). Der entsprechende Beweisantrag ist abzuweisen.