i) Im vorliegenden Fall konnte die Beschwerdeführerin die Beschwerde jedoch in Kenntnis der Fotos vom Augenschein erheben. Damit konnten sie ihre Rechte im Beschwerdeverfahren ohne nennenswerte Nachteile vollumfänglich wahrnehmen. Da der BVD die gleiche Kognition zukommt wie der Vorinstanz, konnte somit die Gehörsverletzung im Beschwerdeverfahren geheilt werden. Eine Rückweisung der Sache fällt ausser Betracht. Die Heilung des rechtlichen Gehörs ist indessen bei der Kostenverlegung zu berücksichtigen (vgl. Erwägung 9a).