Die Gemeinde hat hier dem Mitwirkungsrecht der Parteien insofern Genüge getan, als sie Fotos vom Augenschein erstellte und den Parteien zustellte. Damit schränkte sie das Mitwirkungsrecht der Parteien nach Art. 22 Abs. 1 VRPG in zulässiger Weise ein. g) Die Fotos wurden den Verfahrensbeteiligten von der Gemeinde jedoch erst mit der angefochtenen Verfügung vom 2. November 2021 zugestellt. Sie konnten sich somit vor dem Erlass der angefochtenen Verfügung nicht zum Beweisergebnis des Augenscheins äussern. Damit hat die Gemeinde das Äusserungs- bzw. Anhörungsrecht der Parteien, das ein Teilaspekt des rechtlichen Gehörs ist, verletzt (Art. 21 Abs. 1 VRPG).