ermitteln konnte. Aus den Akten ergibt sich ferner, dass die Gemeinde die äusseren Umstände des Augenscheins durch zahlreiche Fotos dokumentierte und den Verfahrensbeteiligten zustellte. Unter diesen Umständen ist es nicht zu beanstanden, dass die Verfahrensbeteiligten an der unangemeldeten Baukontrolle bzw. dem Augenschein nicht teilnehmen konnten. Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin kann daher nicht von einer schwerwiegenden Verletzung des Mitwirkungsrechts gesprochen werden. Die Gemeinde hat hier dem Mitwirkungsrecht der Parteien insofern Genüge getan, als sie Fotos vom Augenschein erstellte und den Parteien zustellte.