f) Wird eine Baukontrolle oder ein Augenschein der Bauherrschaft vorgängig angekündigt, besteht die Gefahr, dass sich diese darauf einstellt und anlässlich der Kontrolle vor Ort keine verlässlichen Sachverhaltsfeststellungen getroffen werden können. Genau dies wollte die Gemeinde vermeiden, weshalb sie der Beschwerdegegnerschaft die Kontrolle vor Ort vorgängig nicht ankündigte. Um andererseits die Verfahrensrechte der Beschwerdegegnerschaft nicht zu verletzen, durfte die Gemeinde auch nicht einseitig nur die Beschwerdeführerin als Gegenpartei zur Teilnahme zum Augenschein einladen. Folgerichtig führte die Gemeinde deshalb einen unangemeldeten Augenschein auf der Parzelle Nr. M._____