24 Abs. 1 VRPG).25 Hat die Behörde die Mitwirkung der Verfahrensbeteiligten zu Unrecht beschränkt, kann eine Wiederholung der betreffenden Beweismassnahme unter korrekten Rahmenbedingungen unumgänglich sein. Entscheidend ist letztlich, dass die betroffene Partei ihren Anspruch auf rechtliches Gehör vollumfänglich wahrnehmen konnte.26