Die Teilnahme kann eingeschränkt werden, wenn eine Beweiserhebung ihren Zweck nur unangemeldet erfüllen kann.24 Sind die Mitwirkungsrechte in zulässiger Weise eingeschränkt worden, so gebietet es der Anspruch auf rechtliches Gehör grundsätzlich, dass die Beweiserhebungen ausführlich dokumentiert werden und die Beteiligten nachträglich zum Beweisergebnis Stellung nehmen können (vgl. Art. 24 Abs. 1 VRPG).25 Hat die Behörde die Mitwirkung der Verfahrensbeteiligten zu Unrecht beschränkt, kann eine Wiederholung der betreffenden Beweismassnahme unter korrekten Rahmenbedingungen unumgänglich sein.