e) Die Behörden stellen den Sachverhalt von Amtes wegen fest (Art. 18 Abs. 1 VRPG). Sie können insbesondere einen Augenschein als Beweismittel heranziehen (Art. 19 Abs. 1 Bst. f VRPG). Die Parteien sind berechtigt, an Instruktionsverhandlungen und amtlichen Augenscheinen teilzunehmen, und um Beantwortung von Ergänzungsfragen zu ersuchen (Art. 22 Abs. 1 VRPG). Die Mitwirkungsrechte bei der Beweisabnahme gelten nicht absolut. Die Teilnahme kann eingeschränkt werden, wenn eine Beweiserhebung ihren Zweck nur unangemeldet erfüllen kann.24