c) Zur Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs bemerkte die Gemeinde in ihrer Stellungnahme vom 14. Januar 2022, die Teilnahme an einem Augenschein nach Art. 21 VRPG könne eingeschränkt werden, wenn eine Beweiserhebung ihren Zweck nur unangemeldet erfüllen könne. Dies sei hier der Fall. Ziel der unangemeldeten Kontrolle sei es gewesen, den aktuellen Zustand ohne vorherige Veränderungen zu dokumentieren. Die Ergebnisse der Kontrolle habe sie in einer Fotodokumentation festgehalten und den Parteien zugestellt. Die Gemeinde ist deshalb der Meinung, dass keine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör vorliegt.