b) Die Beschwerdeführerin rügt eine Verletzung ihres Anspruchs auf rechtliches Gehör. Dies mit der Begründung, dass sie von der Gemeinde nicht zum Augenschein vom 15. September 2021 eingeladen worden sei. Sie macht geltend, die Gemeinde habe damit ihr Mitwirkungsrecht nach Art. 22 VRPG schwerwiegend verletzt und beantragt die Durchführung eines Augenscheins.