c) Die Beschwerdeführerin beantragt in ihrer Beschwerde zudem, es sei die Beschwerdegegnerschaft zu einer Geldbusse zu verurteilen. Für strafrechtliche Fragestellungen sind die Strafgerichte bzw. die Staatsanwaltschaft zuständig. Der Antrag, die Beschwerdegegnerschaft sei zu einer Busse zu verurteilen, liegt damit ebenfalls ausserhalb des Streitgegenstands. Auch auf diesen Antrag kann nicht eingetreten werden. 5. Rechtliches Gehör 21 Vgl. Michel Daum, a.a.O., Art. 17 N. 3. 22 Vgl. Michel Daum, a.a.O., Art. 17 N. 1 und 3. 23 Vgl. Ruth Herzog, in Kommentar zum bernischen VRPG, 2. Aufl. 2020, Art. 72 N. 12 bis 14.