b) Mit Verfügung vom 2. November 2021 hat die Gemeinde das mit Verfügung vom 22. November 2019 eröffnete Wiederherstellungsverfahren sowie das nachträgliche Baugesuch Nr. 938/080-2019 abgeschrieben. Gegenstand dieser Verfahren war, wie sich aus der Erwägung 3d ergibt, der Einbau einer Velobox in den Autounterstand sowie die teilweise Umnutzung des Autounterstands auf der Parzelle Nr. M.________. Nicht Thema der angefochtenen Verfügung vom 2. November 2021 war die Prüfung der Rechtmässigkeit der Asphaltflächen auf den Parzellen Nr. M.________ und Nr. H.__