f) In diesem Zusammenhang kann die Beschwerdeführerin auch nichts aus ihrem Anspruch auf rechtliches Gehör ableiten. Zum einen ist die Trennung von gemeinsam eingereichten Eingaben in jedem Verfahrensstadium möglich, d.h. nicht nur zu Beginn oder während des Verfahrens, sondern auch noch – wie hier – im Rahmen eines Endentscheids.21 Zum anderen braucht den Beteiligten für solche prozessleitenden Anordnungen das rechtliche Gehör vorgängig nicht gewährt zu werden, da diese regelmässig nicht selbständig anfechtbar sind (Art. 21 Abs. 2 Bst. a VRPG).22 Eine Gehörsverletzung liegt demnach nicht vor.