_, betrifft hingegen andere Objekte und es stellen sich auch andere Rechtsfragen. Für die getrennte Behandlung spricht zudem, dass die Thematik der Nutzung der Asphaltflächen im Gegensatz zur teilweisen Umnutzung und der eingebauten Velobox weitere Sachverhaltsabklärungen durch die Gemeinde bedurften. Von einer unzulässigen Trennung des Streitgegenstandes kann daher nicht gesprochen werden. Die Beschwerdeführerin legt denn auch nicht näher dar, inwiefern sie durch dieses prozessuale Vorgehen der Gemeinde einen Rechtsnachteil erlitten hat.