e) Vorliegend ist nicht zu beanstanden, dass die Gemeinde die ersten beiden Rügepunkte in der Verfügung vom 2. November 2021 und den dritten Rügepunkt in der Verfügung vom 1. Juni 2022 behandelte. Dafür spricht, dass die ersten beiden Rügepunkte, die teilweise Umnutzung als auch die eingebaute Velobox, den Autounterstand auf der Parzelle Nr. M.________ und damit dasselbe Objekt betreffen. Der dritte Rügepunkt, die Rechtmässigkeit der Nutzung der Asphaltflächen auf den Parzellen Nr. M.________ und Nr. H.________, betrifft hingegen andere Objekte und es stellen sich auch andere Rechtsfragen.