d) In der angefochtenen Verfügung vom 2. November 2021 behandelte die Vorinstanz die bestehende eingebaute Velobox sowie die teilweise Umnutzung des Autounterstandes auf der Parzelle Nr. M.________ (erster und zweiter Rügepunkt). Über den dritten Streitpunkt, die Rechtmässigkeit der Nutzung der Asphaltflächen auf den Parzellen Nr. M.________ und Nr. H.________, entschied die Gemeinde später in der Verfügung vom 1. Juni 2022. Gegen diese Verfügung führt die Beschwerdeführerin ebenfalls Beschwerde bei der BVD (vgl. BVD 120/2022/36).