Betreffen getrennt eingereichte Eingaben den gleichen Gegenstand, so kann die instruierende Behörde die Verfahren vereinigen (Art. 17 Abs. 1 VRPG). Als gleicher Gegenstand wird die gleiche Thematik verstanden.18 Die Vereinigung kann insbesondere sinnvoll sein, wenn gleiche oder ähnliche Begehren gestellt bzw. Vorbringen erhoben werden oder identische Rechtsfragen zu klären sind.19 Trotz des gleichen Gegenstands können prozessökonomische Argumente gegen eine Vereinigung sprechen, so beispielsweise, wenn die Verfahren aufgrund des unterschiedlichen Instruktionsbedarfs nicht zeitgleich abgeschlossen werden sollen oder können.20