c) Nach Art. 17 Abs. 2 VRPG14 kann die instruierende Behörde gemeinsam eingereichte Eingaben trennen, wenn sich aus der gemeinsamen Durchführung des Verfahrens Schwierigkeiten ergeben. Die Trennung des Verfahrens ist in jedem Verfahrensstadium möglich. Die instruierende Behörde verfügt dabei über einen grossen Ermessensspielraum.15 Einer Verfahrenstrennung steht entgegen, wenn die Angelegenheiten in einem engen sachlichen Zusammenhang stehen und aus prozessökonomischen Überlegungen gemeinsam durchzuführen sind.16 Sodann sind auch allfällige Nachteile für die Betroffenen beim Entscheid miteinzubeziehen.17