Würde das nachträgliche Baubewilligungsverfahren zu einer Bewilligung führen, würde sich eine Wiederherstellungsverfügung erübrigen. Werde hingegen der Bauabschlag erklärt, habe die entscheidende Behörde gleichzeitig darüber zu befinden, ob und in welchem Umfang der rechtmässige Zustand wiederherzustellen sei (Art. 46 Abs. 2 Bst. e BauG). 3. Vereinigung und Trennung von Verfahren