Zur Frage, ob der Autounterstand als Lagerplatz für Baumaterial wie Holz und Ziegel oder für Sportgeräte genutzt werden dürfe, hielt die BVD fest, dass bei der Gemeinde unter der Verfahrensnummer 938/080-2019 nach wie vor ein nachträgliches Baugesuch hängig sei. Die Gemeinde habe das nachträgliche Baugesuch für die teilweise Umnutzung des Autounterstands zur Lagerung von Baumaterial und Sportgeräten unter Wahrung der Rechte der Betroffenen zu behandeln und darüber zu entscheiden. Würde das nachträgliche Baubewilligungsverfahren zu einer Bewilligung führen, würde sich eine Wiederherstellungsverfügung erübrigen.