Die Gemeinde hätte über die Frage der Baubewilligungspflicht der eingebauten Velobox und der Nutzung der asphaltierten Fläche vor dem Autounterstand vorgängig mit einer anfechtbaren Verfügung entscheiden müssen, was sie unterlassen habe. Zur Frage, ob der Autounterstand als Lagerplatz für Baumaterial wie Holz und Ziegel oder für Sportgeräte genutzt werden dürfe, hielt die BVD fest, dass bei der Gemeinde unter der Verfahrensnummer 938/080-2019 nach wie vor ein nachträgliches Baugesuch hängig sei.